Satzung


der KZ-Gedenkstätte Leonberg vom 22.03.2023

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§ 1
(1) Der Verein führt den Namen „KZ-Gedenkstätte Leonberg e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in
Leonberg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
(2) Der Verein ist Mitglied in der Landesarbeitsgemeinschaft der Gedenkstätten und
Gedenkstätteninitiativen in Baden-Württemberg (LAGG) und im Verbund der Gedenkstätten im
ehemaligen KZ-Komplex Natzweiler e. V.(VGKN).

§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3
(1) Der Verein verfolgt die nachstehenden Ziele:
- Gedenken und Erinnerung an das Leiden der Opfer von Verfolgung und an den Widerstand gegen
das nationalsozialistische Regime,
- Verständigung und Versöhnung mit Menschen und Völkern, die unter dem
Nationalsozialismus gelitten haben,
- Eintreten gegen Rassismus, Rechtsextremismus und Antisemitismus.
(2) Der Verein verfolgt diese Ziele durch
- Gestaltung und Erhalt von Mahn- und Informationsstätten des lebendigen Erinnerns in
Leonberg, insbesondere am und im ehemaligen Engelbergtunnel,
- Erforschung der Geschichte des KZs und der Zwangsarbeit in Leonberg,
- Veranstaltungen und Publikationen,
- Förderung des Gesprächs zwischen Zeitzeugen und Nachlebenden über ihre Erfahrung
aus Geschichte und Politik.

§ 4
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die
Stadt Leonberg mit Zweckbindung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
(Unterhalt der vorhandenen Gedenkstätten im Sinne der Ziele des Vereins, lt. § 3) zu verwenden hat.

§ 5
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie andere Vereinigungen
werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Ein Mitglied kann
jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied zum Jahresende aus dem
Verein austreten.

§ 6
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen
des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 7
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind zu keinem
Mitgliedsbeitrag verpflichtet.

§ 8
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden und
mindestens einem weiteren Mitglied. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, von denen eines der/die
Vorsitzende oder der/die Stellvertretende Vorsitzende ist, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr
gewählt; er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, deren Amtszeit der des Vorstandes
entspricht.

§ 9
Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt, außerdem wenn deren
Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder beim Vorstand beantragt wird. Der Antrag soll eine
Begründung enthalten.

§ 10
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich einberufen. Dabei wird die vom Vorstand
vorgeschlagene Tagesordnung mitgeteilt. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage.

§ 11
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung
kann aber auch einen Versammlungsleiter wählen.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen geändert oder ergänzt werden. Anträge auf
Satzungsänderung müssen den Mitgliedern im Wortlaut mit der Einladung zugehen. Dasselbe gilt für
die Auflösung des Vereins.
(2) Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als abgegebene gültige
Stimmen gewertet. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zu Änderungen des
Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereines eine solche von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder erforderlich.

§ 12
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und des Datums der Versammlung sowie der
Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Protokollanten und von
einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

Leonberg, den 22. März 2023.